DSGVO

Tschüß Fotografie! War schön mit Dir!

+++ Update 02.05.18 – 10:45 Uhr: Da das Fotothema seit einigen Tagen im Netz besonders steil geht, melden sich nun auch einige Rechtsanwälte zu Wort. Teilweise sehr deutlich. Nun stehen Meinungen gegen Meinungen, wie es bei der Juristerei so üblich ist. Wie im Artikel beschrieben bin ICH kein Jurist. Daher gibt es auch Gegenmeinungen zu den Links in diesem Artikel. Demzufolge kann das KUG genau die im Artikel angesprochene Spezialregelung sein. Bleibt alles abzuwarten.+++

+++ Update 04.05.2018 – 8.20 Uhr: Auf Grund von etlichen und teils heftigen Reaktionen auf diesen Artikel sei noch mal gesagt: Es herrscht derzeit eine massive Unsicherheit, wie mit dem Thema umgegangen werden soll. Es herrschen unterschiedliche Meinungen vor. Gerade auch unter Juristen und Datenschützern, die sich zum Thema geäußert haben. Bitte beachtet beide Seiten (Links in diesem Artikel oben und unten) und bildet euch eine eigene Meinung. Ich werde diesen Artikel Stück für Stück um weitere Quellen erweitern, die sich quasi stündlich neu ergeben. +++

+++ FINAL UPDATE 08.05.2018 – 14:55: Ein Post auf einer Facebook-Seite macht aktuell die Runde. Dieser ist imho aktuell leider nur dort zu sehen. Die Weiterverbreitung ist anscheinend gewünscht und vertraut man den Aussagen der Diskussion, so scheint dies auch kein Hoax zu sein. Reinschauen! Demnach handelt es sich um eine Stellungnahme einer Mitarbeiterin des BMI, mit dem Hinweis, dass die DSGVO das KUG eben nicht verdrängt und der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist. Dies ist selbstverständlich keine Rechtsprechung, klingt als seriöse Stellungnahme aber erst mal sehr gut und könnte das in diesem Artikel besprochene Problem tatsächlich lösen.” +++ 

Mal ehrlich, wer im Nonprofit-Wesen unterwegs ist und bis jetzt noch nichts von der DSGVO gehört hat, muss die vergangenen Monate auf einer einsamen Südseeinsel ohne Netzanschluss verbracht haben. Allein heute landeten bei mir 5 einschlägige Newsletter zum Thema in der Inbox.

(Disclaimer: Selbstverständlich ist dieser Beitrag KEINE Rechtsberatung. Bitte sucht euch einen Rechtsanwalt und holt euch dort detaillierten und fundierten Rat ein.)

Menschen auf dem Kirchentag 2017 in Berlin
Menschen feiern auf dem Kirchentag in Berlin 2017. Dieses Foto ist ab dem 25. Mai nicht mehr möglich. Auch nicht verpixelt, da es bereits vorher auf der Kamera gespeichert und verarbeitet wurde, ohne Einverständniserklärung der Beteiligten.

Die Vorbereitungen auf die Umstellung sollten in den Organisationen und Agenturen weit fortgeschritten sein, will man das Ende der Übergangsfrist am 25.05.2018 einhalten. Dabei gilt, dass die Organisationen mit bislang hohen Datenschutzanforderungen handwerklich einiges umstellen müssen, aber sich im Mindset nicht so viel drastisch ändert. Die anderen Organisationen und Dienstleister haben ein Problem. So weit, so gut.

DSGVO und Fotos: Da kommt was auf uns zu

Bei all den Diskussionen um Auftragsverarbeitungsverträge, Dokumentationspflichten und Interessensabwägungen wird erst in den vergangenen Wochen ein Thema im Netz präsenter, das an dieser Stelle Grund für mehrere ernst gemeinte Hinweise ist. So ihr denn weiterlest. Vielleicht ist es besser, das gar nicht zu machen. Denn das was folgt, klingt auf den ersten Blick sehr unglaubwürdig. Ich habe mich in den letzten Tagen sehr intensiv damit auseinandergesetzt und es scheint, dass es tatsächlich so ist.

Frau mit Kamera in der Hand
Vorsicht, man könnte die Kollegin erkennen.

Vielen nicht bewusst: Es gibt massive Veränderungen bei der Anfertigung und Nutzung von Fotos und Videos. Diese gehen so weit, dass – nimmt man die DSGVO ernst – ab Ende Mai die Erstellung und Veröffentlichung von Foto- und Videomaterial in vielen Fällen gar nicht mehr machbar ist. Richtig gelesen. Dies betrifft sowohl die Fotografinnen und Fotografen als auch die Bildmaterial nutzenden Organisationen. Und kein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO verhindert dies.

Denkt euch folgenden Fall: Eine gemeinnützige Organisation feiert ihr Sommerfest. Vor Ort macht eine ehrenamtliche engagierte Person oder ein freier Fotograf eine Dokumentation im Auftrag der Organisation und fotografiert eine Spendenübergabe mit insgesamt 30 Personen. Oder das Publikum auf einem Konzert des Sommerfests.
Ab sofort muss die fotografierende Person von jeder abgebildeten Person IM VORAUS schriftlich die Einverständniserklärung vorliegen haben. Das “allgemeine Interesse” oder die Zustimmung des Fotos durch freundliches Nicken oder die mündliche Frage vorweg zählt nicht mehr. Was bislang als „Beiwerk“ galt (z.B. Menschen im Hintergrund), fällt komplett weg.

Oder noch konkreter: Darf ein ehrenamtlicher Fotograf Fotos vom Fußballspiel seiner Amateur-Mannschaft machen und sie anschließend zur Dokumentation auf der Website veröffentlichen? Antwort: Nein!

DSGVO: Europa Fahne und Überwachungskamera
Vermutlich besser: Wieder mehr mit Symbolbildern arbeiten.

Undenkbar? Ist aber so.

Denn ab dem 25.05. gilt jedes Foto und Video, auf dem Menschen zu erkennen sind als personenbezogene Daten. Mit Ablegen der Bilddaten auf der Speicherkarte der Kamera inkl. EXIF-Datei beginnt die Kette von Speicherung und Verarbeitung. Das bisherige Kunst- und Urheberrecht mit den bekannten „Merkmalen“ wie dem Beiwerk sowie der Erlaubnis der Ablichtung von Personen der Zeitgeschichte wird durch die europäisch geltende DSGVO nahezu unanwendbar. Spontane Fotos auf Veranstaltungen werden nicht mehr durchführbar sein.

Gesunder Menschenverstand scheint nicht mehr zu zählen.

Keine Aufnahme mehr ohne schriftliche Einwilligung der Betroffenen. Das war bereits früher auch so, wurde allerdings im Nonprofit-Bereich nicht wirklich konsequent umgesetzt. Immer wieder sah man pauschale Einverständniserklärungen (zum Beispiel bei der Anmeldung in der Kita oder Schule), die damals schon nicht rechtens waren. Aber der Fotograf war nicht im Fokus, sondern die Organisation. Nun beginnt alles bei der Aufnahme. Dieses Einverständnis kann selbstverständlich zu jeder Zeit ohne Angaben von Gründen zurückgenommen werden. Schadensersatzansprüche bei Nichteinhaltung inklusive. Gut ist: Kinder unterliegen nun einem besonderen Schutz.

Ich selbst bin kein Jurist und will nicht mit der unprofessionellen rechtlichen Auslegung strapazieren. Denn dies haben mittlerweile haben einige schlaue Kolleginnen getan, die das viel besser können.

Wer sich einlesen will und die juristischen Argumente lesen, dem seien folgende Beiträge dringend empfohlen. Sie sind in diesem Zusammenhang mehr als nur Links zu Sekundärquellen:

Was besonders ärgerlich ist:

Während andere europäische Länder im Rahmen von möglichen Öffnungsklauseln zur DSGVO bereits reagiert haben, so hat sich die Bundesregierung aktiv dafür entschieden, es nicht zu tun und auf gerichtliche Entscheidungen zu verweisen. Das „Musterland“ Schweden hat mit einem einzigen Satz im nationalen Gesetz dafür gesorgt, dass für die Foto- und Videoberichterstattung alles weitergeht, wie bislang.

Hier sind wir jahrelanger Rechtsunsicherheit ausgesetzt. Was mir keine Sorgen macht, sind die Reaktionen möglicher Aufsichtsbehörden. Was mir (aus eigener Erfahrung) Sorgen macht sind Abmahnanwälte, die bereits mit den Hufen scharren.

tl;dr und nochmal:

Fakt ist: Von jeder (!) auf einem Foto erkennbaren Person muss im Vorhinein eine auf Dauer nachweisbare Einverständniserklärung vorliegen. Diese muss aufbewahrt werden, da die Person durch die DSGVO ebenfalls ein Recht auf Widerruf hat. Dies gilt auch und besonders für Fotos von Veranstaltungen, Events, aus Projekten oder aktuellem Geschehen. Aushänge mit dem Hinweis auf Foto- und Filmaufnahmen werden nach Auffassung von derzeit argumentierenden Juristen nicht mehr ausreichen.

Es gibt keine stillschweigende Zustimmung oder Generalfreigabe mehr, egal ob für Profis oder Privatperson, die für den Nonprofiteinsatz unterwegs sind.

So unglaubwürdig es klingt: PR und Öffentlichkeitsarbeit in der Form, wie wir sie bislang kennen, wird nicht mehr möglich sein.

Aus verschiedenen Nachfragen bei befreundeten Öffentlichkeitsarbeitern und Pressesprechern aus Verbänden und Behörden weiß ich, dass sich diese auch ernsthaft fragen, wie ihre Arbeit in Zukunft weiter durchführbar sein wird. Aber all das werden Gerichte klären. Und bis dahin dauert es noch vermutlich Jahre.

Die aktuellen Regelungen kommen, verfolgt man die Ausführungen von Fotografenverbänden einem Berufsverbot gleich. Kein Fotograf wird sich mehr dem Risiko aussetzen, Abmahnfallen und Schadensersatzansprüchen entgegenzusehen.

Für den Fall, dass Ihr nun denkt, ich bin hysterisch und übertreibe: Vertraut namhaften Kolleginnen und Kollegen.

Konsequenzen?

Ich bin, ehrlich gesagt, gerade ratlos. Viele von euch wissen, dass ich selbst viel und auch im Auftrag fotografiere. Aktuell tendiere ich wirklich dazu, bis zur rechtlichen Klärung dies nicht mehr zu tun. Vielleicht doch wieder analog fotografieren? So wie früher? 🙂 Denn das scheint tatsächlich nach Meinung einiger zu funktionieren, weil keine Speicherung von Daten vorliegt. Aber wie bekommt man diese Fotos dann in dieses Internet? Es bleiben also Fragen über Fragen. Und bis dahin werde ich persönlich für “meine Medien” wohl noch intensiver auf Symbolfotos setzen. Schade.

Wie handhabt ihr das eigentlich alles?

Maik Meid
Author Maik Meid

Ruhrgebietskind. Jg. 1976, lebt in Hattingen, freiberuflicher Fundraising-Manager (FA). Seit >20 Jahren für Nonprofits tätig. Unterstützer für Fundraising und digitale Kommunikation, Foto- und Videograf. Studienleiter an der Fundraising Akademie. Begleitet Nonprofits durch den digitalen Dschungel. Macht das Fundraising Radio.

31 Comments

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    Wir handhaben das bisher so, dass alle in der Organisation gemachten Bild- und Filmaufnahmen vorab durch eine Einverständniserklärung abgesichert wurden, aus welcher der Verwendungszweck der Aufnahme hervorging (wofür, welches Medium). Diese Erklärung wird zusammen mit der Aufnahme in einer Datenbank gespeichert. Die Erklärung enthält eine Belehrung zum Widerruf und muss unterschrieben werden. Ein Exemplar enthält der/die Fotografierte.
    Bei Veranstaltungen haben wir teilweise fotografiert, aber nur sehr wenig allgemein und keine Personen erkennbar, von welchen wir keine Einverständniserklärung einholen konnten. Mit dem Üblichen Schild am Eingang haben wir darauf hingewiesen … geht jetzt nicht mehr.

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    Das „alte“ KUG gilt ab dem 25. Mai 2018 offensichtlich in folgenden Ausnahmefällen weiter: Analog-Fotografie, Haushalt und Tote (www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html). Das bedeutet im Zweifelsfalle die Reaktivierung von F3 & Co.

    • Maik Meid

      Lieber Andreas, der Link ist bereits als “Gegenmeinung” im Artikel platziert. Bei all der Aufregung: Es gibt unterschiedliche Meinungen zum Thema. Wenn Juristen unterschiedlicher Meinung sind, dann gibt es eine lange Rechtsunsicherheit. Und um die geht es erst mal. Wie auch immer dann die Lösung aussieht.

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    Aus meiner Sicht ist die Entscheidung der Bundesregierung nicht vertretbar. Ja, die Gerichte haben eine Aufgabe zu erfüllen. Demgegenüber steht jedoch, wie du auch geschrieben hast, jahrelange Rechtsunsicherheit. Ebendiese Unsicherheit trifft vor allem kleine Organisationen und Unternehmen.

    Das führt uns zum eigentlichen Knackpunkt der DSGVO (völlig unabhängig vom Fotothema): Meiner Meinung nach verfehlt sie ihr Ziel. Datenschutz ist essenziell für eine zunehmend digitale Gesellschaft. Probleme mangelnden Datenschutzes entstehen jedoch nicht auf Ebene kleiner, fragmentierter Datensammlungen sondern dort, wo im großen Stil mit Daten gearbeitet und gehandelt wird.
    facebook, Google & Co. werden mit der DSGVO nicht an die Leine gelegt. Und selbst wenn – würde Unternehmen mit derartigen Einnahmen ein Bußgeld von 20 Mio. treffen? Wohl kaum. Der kleine Hilfsverein von nebenan, der Handwerker um die Ecke, usw. werden mit hohen Kosten belastet und zum Ziel von Abmahnanwälten. Das ist – im Besten Fall – als unverhältnismäßig zu bezeichnen. Denn der Schaden, den ein Handwerker bei Nicht-Einhaltung der DSGVO anrichten kann ist in keiner Weise mit Datensammlern zu vergleichen. Und der Schaden, der durch die Rechtsunsicherheit einem Handwerker entstehen kann, ist im schlimmsten Fall tödlich. Für Google & Co. nicht mehr als ein Mückenstich.

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      Für die meisten der anderen DSGVO-Baustellen gibt es immerhin Verfahren (mit welcher Tiefe und Qualität auch immer). Im Falle der Datenerfassung durch digitale Fotografie habe ich – und nicht nur ich – noch kein Verfahren gefunden. Die beruhigenden Ausführungen einiger Rechtsexperten zum Thema sind durchaus argumentativ stringent. Aber auch sie sind „nur“ Rechtsauffassungen und keiner dieser Autoren wird persönlich dafür haften wollen, dass diese Argumente ggf. vor Gericht Bestand hätten!

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      Marcus Kaufhold Reply

      Die Dsgvo hat es inzwischen schon auf die Seite Eins der New York Times geschafft (Auslandsausgabe). Das war genau der Standpunkt in dem Artikel

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    Michael Steinmann Reply

    Vielleicht ist es wirklich fürs erste eine Lösung, sicherheitshalber nur noch analog zu fotografieren und die Bilder zu scannen. Oder aber digitale Fotos zunächst in hoher Qualität auszudrucken und dann ebenfalls zu scannen. Das ist zwar umständlich und saudoof, aber rechtlich möglicherweise unbedenklich (man müsste mal einen Anwalt fragen). Ich weiß nur, dass man auch mit Musiktiteln, die man nochmal analog aufgenommen und dann erneut digitalisiert hatte, rechtlich auf der sicheren Seite war.

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    Wenn ich digital fotografiere und dann jedes Foto durch Photoshop ziehe und ein komplett neues Jpeg erstelle, findet man doch auch keine EXIF Daten mehr oder? Es gibt dann nur das Erstellungsdatum von der Bearbeitung und somit müsste es so ähnlich wie einscannen und abspeichern sein?

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    So charmant diese Ideen auch klingen mögen – im Fall der Fälle wird sich ein Richter das (analoge) Negativ/Dia zur Begutachtung vorlegen lassen. Sollte jemand tatsächlich überzeugend darlegen können, dass genau dieses Original verlorengegangen ist, würden Gutachter den digitalen Ursprung der strittigen Aufnahme innerhalb von Sekunden nachweisen können. (Diejenigen, die sich hier für Details interessieren, können mich gern anschreiben – wir sind hier bereits reichlich off topic!)

    Ich hatte gerade die Gelegenheit, mit Dr. Konstantin von Notz (MdB) zu sprechen. Nach seiner Darstellung ist die Diskussion über die Konsequenzen für freie Fotografen reichlich überhitzt. Er hat versprochen, mir eine rechtliche Einordnung zu schicken. Das Riesenproblem bei der DSGVO besteht in ihrem Wesen als Verordnung. Die gilt einfach auf EU-Ebene und die Umsetzung benötigt keinerlei parlamentarischen Diskurs und auch keine Abstimmung. Daher ist es für Berufsverbände und einzelne Protestierende so schwer, Ansprechpartner im Bundestag zu finden, die im Thema sind. Die Ergänzungen in Schweden und Österreich sind offensichtlich tatsächlich Gesetze, die zusätzlich(!) begleitend verabschiedet wurden.

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    Armin Happel Reply

    Was passiert mit bereits hochgeladenen Fotos, wo z.B. auch Kinder abgebildet sind?
    Was passiert, wenn ich meine Webseite umziehe oder neu aufbaue, also die bisherigen Bilder neu hochlade?
    Darüber finde ich keine Antworten.

    • Maik Meid

      Das ist eigentlich rechtsklar, auch bisher. Für alle abgebildeten Bilder muss meiner bescheidenen Meinung eine Einverständnis vorliegen. Alles, was ab dem 25.5. auf einer Website zu sehen ist, unterliegt dem dann geltenden Recht. Auch rückwirkend. Hosterwechsel ist ne spannende Frage. Mit jedem Hoster hat die Org ja einen AV-Vertrag. Die Seite wäre sicher. Aber ob der Ort der physikalischen Speicherung in die Einwilligung gehört, weiß ich definitiv nicht. Klingt aber logisch.

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        Armin Happel Reply

        Für Kinder dürfte die bisherige Einverständniserklärung nicht mehr ausreichen. Dann kann ich alle ehrenamtlichen Facebookseiten schließen.
        Beim Hosterwechsel geht es mehr um die juristische Definition. Zählt das Datum der Aufnahme des Bildes (Wir haben noch ganz alte Bilder, wo gar keine Zustimmung vorliegen musste) oder der Zeitpunkt des Hochladens?
        Wahrscheinlich muss man auch da richterliche Entscheidungen abwarten.

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    … ich lese immer wieder von Abmahnängsten und verstehe, dass viele Fotografen solche befürchten. Nun habe ich aber immer wieder auch gehört dass Anwälte nicht eigenmächtig sondern nur in Auftrag von Betroffenden (unfreiwillig abgelichteten) handeln können. Ist das so?

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    Hallo liebe Leidgenossen, ich fotografiere im Fußballstadion und veröffentliche die Bilder ausschließlich mit zensierten Gesichtern im Internet. Die Originale habe ich – selbstverständlich – in unbearbeiteter Form auf meiner Festplatte. Ich bin ratlos, wie ich es nun weitergeht. Gar nicht mehr fotografieren, bis klar ist, wie damit umgegangen werden kann, bis zu den ersten Rechtsurteilen? Ich kann mir keinen eigenen Anwalt leisten…

  10. Maik Meid

    Bitte beachtet den gerade ergänzten Hinweis im Artikel. So die Aussage seriös und geprüft ist, wovon ich erst mal ausgehe, so gäbe es endlich was Konkretes und eine Lösung ist in Sicht.

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      Frage zur Gegenrecherche: Hat irgendjemand die Dame auf der Website des BMI oder in einem konkreten Suchergebnis bei Google & Co gefunden?

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      Der Name der Absenderin (Regina Krahforst) ist inzwischen gelöscht!

      Damit bleiben so einige Fragen offen:

      Gibt es diese BMI-Mitarbeiterin (aktuell – die zitierte Teilnehmerliste ist von 2015)?
      Ist diese Bewertung seitens des BMI autorisiert?
      Handelt es sich um eine Einzelmeinung oder um ein offizielles Statement?
      Ist diese Bewertung ggf. gerichtsverwertbar (ein Facebook-Eintrag ist das eher weniger)?
      Unter welcher BMI-Webadresse findet sich das Original?

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    Endlich mal eine behördliche Stellungnahme – allerdings wieder nur eine „Bewertung“. Ob diese Rechtsauffassung im Fall der Fälle vor Gericht Bestand hätte, ist offen.

    Zudem lässt sich die Authentizität des Dokumentes nicht so recht verifizieren. Auf datenschutz-hamburg.de habe ich die PDF nicht gefunden. Telefonische Nachfragen sind – wie es sich für eine Behörde so gehört – nur schwer möglich. Wohl aus reinen Datenschutzgründen ertönt das Besetztzeichen!

    https://www.filmverband-suedwest.de/wp-content/uploads/2018/05/Vermerk_DSGVO.pdf

    Hier noch eine Erläuterung dazu:

    https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/fotografieren-im-blitzlicht-der-dsgvo-behoerde-schafft-klarheit

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    Gerade habe ich die Bestätigung bekommen, dass dieses Dokument aus dem Hause des
    Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stammt. Es handelt sich jedoch nicht um eine Veröffentlichung, sondern „um einen internen Vermerk, der der Einschätzung eines Falles diente“.

    Interessant ist jedoch ein anderer Hinweis: Wir diskutieren hier über das falsche Thema!

    Die Problematik der Datenerhebung gibt es seit Bestehen der Digitalfotografie. Das wurde nur nie durchprozessiert. Das KUG betrifft „lediglich“ die Veröffentlichung, wodurch sich ab dem 25. Mai also gar kein neuer Stand ergibt.

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    Gilt die Erstellung eines digitalen Fotos auch dann noch als “Datenerhebung”, wenn weder Zeit, Datum noch Ort erfasst werden? Analoge Fotos sind ja noch erlaubt ohne Einverständniserklärungen der Abgebildeten. Viele Kameras erfassen keine Geodaten und der Zeit/Datumsstempel lässt sich leicht verfälschen, entfernen, ggf. auch dessen Erstellung per Softwareupdate deaktivieren. Könnte ein “Schlupfloch” sein?

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    An dieser Stelle gibt es durchaus Diskussionen. Strenggenommen ist das bloße Generieren der Bilddatei bereits eine „Datenerhebung“. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis zu verstehen, dass bei der elektronischen Weiterverarbeitung analoger Bilder ebenfalls ein Datensatz entsteht.

    In diesem ganzen Durcheinander hier eine „Beruhigungspille“ des BMI auf eine Anfrage meinerseits: „Wir können bestätigen, dass das neue allg. Datenschutzrecht bestehend aus der DS-GVO und dem BDSG2018 in der Tat zu keiner geänderten Rechtslage hinsichtlich der Datenerhebungen durch Digitalfotografie führt.“

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    Ralph Schmidt Reply

    Das Thema beschäftigt mich als Hobbyfotograf nach wie vor… Ich finde es einfach furchtbar, dass überall diese Grauzonene existieren. Irgendwie ist nichts eindeutig, sei es das Netzdurchdringungsgesetz oder nun die DSGVO. Es hinterlässt einfach ein ungutes Gefühl, dass mittlerweile selbst Anwälte ahnungslos erscheinen. Wie hier korrekt geschrieben steht, hat auch das BDSG zu Verwirrung geführt https://www.psw-consulting.de/blog/2018/06/05/bildrechte-und-dsgvo-was-aendert-sich-beim-veroeffentlichen-von-fotos/ allerdings hätte man diesen Makel doch nun mit der neuen Gesetzgebung ausmerzen können. Gefühlt ist leider alles schlimmer geworden…

  16. Avatar

    Die Einordnung fiele wesentlich leichter, wenn in sämtlichen Fachbeiträgen zum Thema sauber zwischen der Erhebung von Daten und der Veröffentlichung getrennt würde!

    Die DSGVO schlägt nämlich nicht das KUG – sie regelt einen anderen Sachverhalt. Diesen gab es übrigens bereits vor der DSGVO: Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert die Zustimmung des Betroffenen. Allerdings hat das vor dem 25. Mai niemanden wirklich interessiert.

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