Gute Praxis

Neue Vorlagen für Zuwendungsbestätigungen 2014

Achtung, News für 2014

An dieser Stelle ein kleiner Service-Blogbeitrag. Eher zufällig bin ich heute via “Die Stiftung” auf einen Vorgang hingewiesen worden, der alle Jahre wieder vorkommt und an dem kein Fundraiser vorbei kommt.

Das Bundesministerium für Finanzen hat neue Muster für die Zuwendungsbestätigungen herausgebracht, die ab 2014 für alle gemeinnützigen Organisationen verpflichtend sind. Und wenn es tatsächlich so ist, dann gibt es auch keine Übergangsfristen.

Das Ganze klingt dann so:

“Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) ist die Abzugsfähigkeit von Spenden an Stiftungen und das Verfahren zur Feststellung, ob die Satzung einer Körperschaft die Anforderungen der Abgabenordnung erfüllt, verbessert worden. […] Das Bundesministerium der Finanzen hat daher gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Muster für Zuwendungsbestätigungen aktualisiert.”

Der Vollständigkeit sei an dieser Stelle aber auch gesagt, dass dies hier natürlich keine Rechtsberatung ist und bei Unklarheiten ein Jurist zu Rate gezogen werden sollte.

Nicht so den Sand in den Kopf stecken
So schlimm ist das gar nicht mit den neuen Quittungsvorlagen!

Wie immer gilt:

Diese Vorlagen sind verbindlich für alle Organisationen, die Geld- oder Sachspenden entgegen nehmen dürfen und dies auch tun. Sie dürfen weder abgeändert noch sonst wie modifiziert werden. Es darf kein Dank angebracht werden, noch darf für weitere Spenden geworben werden. Hinten drauf geht’s wiederum.

Neu ist:

Leichte optische Anpassungen werden ab sofort gestattet. Außerdem dürfen Name und Adresse ab sofort so gestaltet werden, dass alles als Anschriftenfeld erkennbar ist und die Quittung somit in einem Fensterumschlag versendet werden darf. Gleichzeitig ist es nun gestattet, eine einheitliche ID für die Quittung zu vergeben, unter dieser das Dokument auch im Nachhinein besser auffindbar ist (Aus meiner Sicht kann das zum Beispiel auch die Spender-ID sein). Ebenso erlaubt der Gesetzgeber nun auch, dass ein Logo bzw. das klassische Briefpapier der Organisation genutzt werden darf.
Allerdings stellt sich mir dann die Frage, wie das bei einigen Organisationen mit dem vorangegangenen Spendenwerbeverbot ausschaut, da denn einige eben genau diese Werbung als Teil ihres Claims im Briefkopf haben. Let’s see.

Alle Jahre wieder: die Sachspenden-Frage

Während sich vor knapp zwei Jahren alles noch um die Frage drehte, wie denn die Höhe der Sachspende tatsächlich bewertet wird, so ist man nun einen Schritt weiter, auch wenn diese Praxis aus meiner Erfahrung bereits so angewandt wird. Es gilt weiterhin die Unterscheidung zwischen einer Sachspende aus Betriebsvermögen bzw. dem Privatvermögen. Dem gemeinen Fundraiser dreht sich ja häufig der Magen bei der Quittierung von Sachspenden “von privat”. Die Höhe der Zuwendung aus Betriebsvermögen bemisst sich auch weiterhin aus der Höhe der Summe, mit der oder die Gegenstände aus dem Betriebsvermögen ausgebucht worden sind, und zwar inkl. der geltenden Umsatzsteuer. In diesem Fall ist die Organisation nicht mehr verpflichtet, weitere Dokumente zu diesem Fall parat zu halten.

Neu weiterhin: Die Zeile mit der Aufwandsentschädigung ist auch weiterhin stets auf die Quittung zu bringen und anzukreuzen. Dies gilt auch für Sammelbestätigungen und auch für die Fälle, wenn eine Organisation grundsätzlich keine Aufwandsentschädigung quittiert.

Besondere Berücksichtigung des Ehrenamts

Im März 2013 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts verabschiedet worden. In diesem Gesetz wurde unter anderen Dingen beschrieben, dass die bisherigen vorläufigen Bescheinigungen für Organisationen wegfällt und durch die “Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen” ersetzt wird. Dem entsprechend muss auch der wichtigste Satz auf den Spendenquittungen abgeändert werden:

“Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes(Name), StNr. (Angabe) vom (Datum) ab (Datum) als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.

Der Hinweis auf die haftungsrechtlichen Folgen der Falschausstellung hat wie folgt auszusehen:

“Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, § 9 Absatz 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I Seite 884).”

Es gelten darüber hinaus weitere Sätze, die besonders bei sogenannten Weiterleitungsspenden zu Trage kommen. Hier empfehle ich dringend, sich den entsprechenden Passus im Original durchzulesen.

Schmiedekunst
Ein bisschen schrauben und schon wird’s funktionieren…

Fehlt einer Organisation bislang der notwendige Freistellungsbescheid, so sind die Spenden erst ab dem Tag der Gültigkeit des Freistellungsbescheids absetzbar. Spenden, die vorher eingehen, sind für den Spender nicht absetzbar.

That’s it!

Nicht mehr, aber auch nicht weniger konnte ich auf die Schnelle nicht entdecken. Dröges Zeug, das aber alle Jahre wieder jeden Fundraiser beschäftigt, der auch nur am Rande mit dem Spenderservice und/oder der Administration der Fundraising-Software beschäftigt ist. Apropos Software: Eure Software-Dienstleister haben das bestimmt alles schon für die folgenden Updates vorbereitet… Oder etwa nicht? Ach ja, da war noch was…. Dieses SEPA ist ja auch noch aktuell ;-). Ein Updatemarathon steht also bevor.

Alles wird gut!

Maik Meid
Author Maik Meid

Ruhrgebietskind. Jg. 1976, lebt in Hattingen, freiberuflicher Fundraising-Manager (FA). Seit >20 Jahren für Nonprofits tätig. Unterstützer für Fundraising und digitale Kommunikation, Foto- und Videograf. Studienleiter an der Fundraising Akademie. Begleitet Nonprofits durch den digitalen Dschungel. Macht das Fundraising Radio.

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